Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich (AKOÖ) gegen zwei Klauseln in einem auf zehn Jahre befristeten Versicherungsvertrag der Allianz-Gruppe Österreich vorgegangen. Die erste Klausel betraf die Rückforderung von Dauerrabatten bei vorzeitiger Vertragsauflösung, während die zweite Klausel dem Versicherer ein Kündigungsrecht nach drei Jahren einräumte. Beide Klauseln wurden von den Gerichten als unzulässig beurteilt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil des Handelsgerichts Wien und erklärte, dass die Rückforderung von Dauerrabatten nur zulässig sei, wenn sie streng degressiv gestaltet ist. Andernfalls benachteilige dies die Versicherungsnehmer gröblich. Der Versicherer hatte argumentiert, dass die Rückforderung ab dem vierten Jahr streng degressiv sei und dass die durchgehende Rückforderung in den ersten vier Jahren sachlich gerechtfertigt sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Zusammengefasst kippten die Gerichte beide Klauseln, da sie die Verbraucher unangemessen benachteiligen würden.
(Quelle: https://versicherungsjournal.at/versicherungen-und-finanzen/dauerrabatt-kuendigung-gerichte-kippen-allianz-klauseln-23781.php)