13.9.2024 – Zweck der Tätigkeitsklausel sei es, Versicherer vor einem erhöhten Risiko zu schützen, das sich aus einer bewussten und gewollten Einwirkung auf eine Sache ergibt. Das reflexartige Zuschlagen eines Fensters, um sich vor einer Wespe zu schützen, sei aber weder bewusst noch gewollt. Dem Versicherer wurde von der Schlichtungsstelle der Makler die Deckung empfohlen.
Eine Schülerin befand sich kurz vor Beginn des Unterrichts in ihrer Klasse, als eine Wespe durch das offene Fenster hereinflog und direkt in ihr Gesicht schwirrte. Das Insekt kehrte daraufhin in den Bereich des geöffneten Fensterflügels zurück.
Um der Gefahr durch die Wespe zu entkommen, schloss die Schülerin, wie ihre Mutter es formulierte, das Fenster „mit sanfter Gewalt“. Dabei entstanden jedoch großflächige Risse im Fensterglas.
Die Mutter wandte sich anschließend an die Privathaftpflichtversicherung, um zu klären, ob ihre Tochter, die in der Versicherung mit eingeschlossen ist, für den Schaden haftbar gemacht werden könnte, und bat „gegebenenfalls um Erstattung des Schadenersatzes“.
Der Versicherer lehnte die Haftung ab und verwies darauf, dass laut den Versicherungsbedingungen Schäden an unbeweglichen Gegenständen nicht durch den Versicherungsschutz abgedeckt sind.
(Quelle: Versicherungsjournal.at https://www.versicherungsjournal.at/versicherungen-und-finanzen/eine-wespe-sanfte-gewalt-und-ein-privathaftpflicht-streit-23886.php)