Artikel im Versicherungsjournal.at (25.1.2024):
Die Leitungswasserversicherung deckte bisher auch Sachschäden ab, die als unausweichliche Folge von Feuchtigkeitsschäden auftraten. Der Oberste Gerichtshof hat nun klargestellt, dass darunter auch Schäden zu verstehen sind, die als angemessene Folge des Wasseraustritts durch „Zwischentatsachen“ entstehen.
Was bedeutet das nun konkret? Als Beispiel sei der Fall im Juni 2020 genannt, bei dem die Eigentümer eines Anwesens an einem Nebengebäude Setzungsschäden feststellten. Es traten erhebliche Risse auf, die entweder einen Abriss des Gebäudes oder aufwendige Sanierungsarbeiten in Höhe von etwa 150.000 EUR erforderlich machen würden. Die Ursache für die Schäden waren beschädigte Ableitungsrohre, aus denen Abwasser austrat. Das Schadensbild umfasste Rohrbrüche, Rissbildungen, Wurzeleinwuchs, und mehr. Selbstverständlich muss im Einzelfall immer die Deckung durch die Versicherung geprüft werden. Es ist wichtig zu wissen, dass der Austritt von Leitungswasser erhebliche Schäden verursachen kann, und es ist immer entscheidend, die genaue Ursache zu ermitteln.
Noch wichtiger ist jedoch die ständige Gewissheit, den bestmöglichen Versicherungsschutz zu haben. Oft reicht eine Grunddeckung nicht aus. Wir empfehlen daher Premium-/Top-/Luxusprodukte. Die Prämienunterschiede sind oft nicht so hoch wie man denkt, und als Berater stehen wir Ihnen gerne zur Seite, beispielsweise bei der Auswahl eines Selbstbehaltes.
Artikel aus Versicherungsjournal.at, Ausgabe vom 25.01.2024