Nach Sturm drang Regen ins Dach…

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Als erstes muss festgehalten werden, dass Schäden durch bauliche Mängel, auch dadurch eintretendes Niederschlagswasser, nicht gedeckt sind.

Wohl aber entschied der Oberste Gerichtshof: Die Sturmschadenversicherung muss leisten, wenn der Sturm zeitlich letzte Ursache des Schadens war.
Zur Erklärung:
In den Bedingungen ist generell festgehalten, dass es sich dann um einen Sturm handelt, wenn ein Sturm mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h als Ereignis festgehalten wurde. Schäden durch Wasser – und den dadurch verursachten  Rückstau – sind nur dann versichert, wenn das Wasser durch ein Sachdensereignis (Zerstörung oder Beschädigung Fenster, Außentüren, etc.) eingetreten ist.
[Quelle: Versicherungsjournal, 21.09.2022 >>> Weiterlesen auf Versicherungsjournal.at]